In Bremen stehen bedeutende Veränderungen in der Wohnsituation für Menschen mit Behinderungen an. Die Stadt plant die Abschaffung der Größenbegrenzung für Wohnheime, die bislang auf maximal 24 Plätze beschränkt war. Dies könnte weitreichende Folgen für die Lebensbedingungen der Betroffenen haben, da die neue Regelung theoretisch bis zu 80 Plätze in einer Einrichtung erlauben könnte, ähnlich wie es in Alten- und Pflegeheimen der Fall ist. Die Behörden haben die Gründe für diese Änderungen jedoch nicht klar kommuniziert, was für Verunsicherung sorgt.
Die Mindestgrößen für barrierefreie Räume sollen ebenfalls verringert werden. Kritiker, wie der Bremer Martinsclub, warnen vor der Schaffung von „Massenunterkünften“ und „Sonderwelten“ für Menschen mit Behinderungen. Der Landesbehindertenbeauftragte äußert erhebliche Bedenken und sieht in der Streichung der Platzzahlvorgabe einen Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention, die seit 2009 das Recht auf Wahlfreiheit für Menschen mit Behinderungen fordert.
Selbstbestimmung und Teilhabe
Das Recht auf selbstbestimmtes Wohnen ist im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) verankert, das Deutschland 2009 ratifiziert hat. Artikel 19 Abs. 1 der UN-BRK thematisiert explizit das Recht auf selbstbestimmtes Wohnen und fordert, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort frei zu wählen. Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat sogar die Abschaffung von Sondereinrichtungen gefordert, um die Teilhabe zu fördern.
Um die UN-BRK in nationales Recht umzusetzen, wurde 2016 das Bundesteilhabegesetz (BTHG) erlassen. Dieses Gesetz sieht zwar weiterhin Wohnen in Sondereinrichtungen vor, zielt jedoch darauf ab, das Recht auf Selbstbestimmung zu stärken. Die Notwendigkeit, dass Menschen mit Behinderungen ihre eigenen Wohnformen wählen können, wird durch die steigende Ambulantisierungsquote unterstrichen. Dennoch steht diese Entwicklung vor Herausforderungen, wie dem überlasteten Wohnungsmarkt und dem akuten Mangel an barrierefreien Wohnungen.
Bedenken und wirtschaftliche Erwägungen
Das Gesundheitsressort hat auf Nachfragen zur geplanten Streichung der Platzzahlvorgabe nicht reagiert, während das Sozialressort die Aufregung nicht nachvollziehen kann. Die 24-Plätze-Vorgabe bleibt zunächst als „Orientierungswert“ bestehen, aber es bleibt unklar, wie diese im Gesetz verankert wird. Es gibt Bedenken, dass die Streichung der Vorgabe wirtschaftliche Erwägungen begünstigen könnte, was potenziell negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bewohner hätte.
Die Regelungen des BTHG versprechen zwar eine Ausweitung der Selbstbestimmung, jedoch ist die Umsetzung noch schleppend. Der Mangel an barrierefreien Wohnungen und die unzureichende Informations- und Beratungsinfrastruktur für Menschen mit Behinderungen verschärfen die Situation zusätzlich. In Deutschland fehlen schätzungsweise 700.000 Wohnungen, was die Suche nach geeigneten Wohnangeboten erschwert.
Ein Blick in die Zukunft
Die aktuellen Entwicklungen in Bremen sind nicht isoliert zu betrachten, sondern stehen in einem größeren Kontext, der auch bundesweite Vorschläge zur Einsparung bei Leistungen für Menschen mit Behinderungen umfasst. Der Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik, der durch die UN-BRK unterstützt wird, erfordert eine umfassende Überarbeitung der bestehenden Strukturen und Gesetze, um gleichberechtigte Teilhabe und Chancengleichheit zu gewährleisten.
Die Bundesregierung hat einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK erarbeitet, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Dabei ist die regelmäßige Überprüfung der Umsetzung durch den UN-Fachausschuss von großer Bedeutung. Die zweite Prüfung der Umsetzung der UN-BRK in Deutschland begann 2018 und zeigt, dass der Weg zur vollständigen Inklusion noch lang ist, aber unverzichtbar bleibt.